Am 27. Dezember 2020 ist mit den freiwilligen Impfungen gegen das Coronavirus in den Bundesländern begonnen worden. Die Reihenfolge der Impfungen ist in einer Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums festgelegt, die auf der Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut (RKI) aufbaut >> .
Die Verordnung sieht drei Gruppen vor, deren Angehörige sich mit Priorität impfen lassen können. Zur Gruppe mit “höchster Priorität”, die den Impfstoff zuerst erhalten kann, zählen alle über 80-Jährigen. Außerdem gehören unter anderem dazu: Bewohner und Personal von Pflegeheimen, Mitarbeiter von ambulanten Pflegediensten, Personal auf Intensivstationen, in Notaufnahmen und im Rettungsdienst.
Zur zweiten Gruppe mit “hoher Priorität” zählen unter anderem Personen ab 70 Jahren, Menschen mit Trisomie 21, Demenzkranke und Transplantationspatienten. In diese Gruppe gehören auch Bereitschaftspolizisten, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit einem Risiko ausgesetzt sind. Zudem zählen Bewohner von Obdachlosen- oder Asylbewerberunterkünften und enge Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen und Schwangeren dazu.
Die dritte Gruppe umfasst unter anderem über 60-Jährige, Menschen mit bestimmten chronischen Erkrankungen, Mitarbeiter von Polizei, Feuerwehr, Personen in besonders relevanter Position in staatlichen Einrichtungen sowie Erzieher, Lehrer und Mitarbeiter im Einzelhandel.
Ausführliche Informationen rund um das Thema Corona-Schutzimpfung stellt das Bundesgesundheitsministerium hier >> zur Verfügung.
